Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach den einzelnen Betriebskostenarten; Erläuterung des Verteilerschlüssels; unzutreffende Angabe der Wohnfläche; Kosten der Eichung
Leitsätze
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn in ihr nur die auf den Mieter entfallenden Gesamtkosten und der sich daraus ergebende Anteil pro Quadratmeter angegeben ist, die Gesamtkosten jedoch nicht nach den einzelnen Betriebskostenarten aufgeschlüsselt worden sind sowie ein intransparenter Verteilerschlüssel nicht erläutert worden ist.
2. Falsche Flächenangaben betreffen nur die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung.
3. Werden die Kalt- und Warmwasserzähler wegen Ablaufs der Eichfrist ausgetauscht, so müssen diese Kosten als solche in der Betriebskostenabrechnung bezeichnet werden; eine Umlage als „Eichkosten" ist unwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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