Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Vereinbarung eines Abrechnungsmaßstabes für kalte Betriebskosten; Klage auf Feststellung der Wohnungsgröße
Leitsätze
1. Auch die neben einer kleineren „Wohn- und Nutzfläche" vereinbarte größere „beheizte Fläche", in der Hobbyräume enthalten sind, kann Umlagemaßstab für die kalten Betriebskosten sein.
2. Haben sich die Mietvertragsparteien später darauf geeinigt, dass das Ergebnis einer beabsichtigten Vermessung der Wohnung zukünftig als Umlagemaßstab für die Betriebskosten zugrunde gelegt werden soll, ist das Vermessungsergebnis des Sachverständigen unabhängig davon maßgebend, nach welchen Vorschriften das Ergebnis zustande gekommen ist.
3. Die Klage auf Feststellung der Wohnungsgröße ist unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
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