Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Ausschlußfrist; Zustellung an früheren Prozeßbevollmächtigten; Nebenpflichten des Mieters; Auszug ohne Angabe der neuen Anschrift

Leitsatz

Ist der Mieter ausgezogen, ohne seine neue Anschrift zu hinterlassen, ist der Vermieter berechtigt, die Betriebskostenabrechnung an einen früheren Prozeßbevollmächtigten des Mieters zu übersenden, ohne vorher eine Meldeauskunft einzuholen.

(Leitsatz der Redaktion)

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