Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Verteilerschlüssel in Prozenten; Vorauszahlungen; Beteiligung der Stellplatzmieter an den Betriebskosten
Leitsätze
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist auch dann nachvollziehbar, wenn bei den nach der Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen der Verteilerschlüssel in Prozentsätzen angegeben wird.
2. Die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null genügt den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung.
3. Die fehlende Beteiligung der Stellplatzmieter an der Betriebskostenumlage ist ein bloß inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung.
(Leitsätze der Redaktion)
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