Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Unterschiedliche Wirtschaftseinheiten bei einzelnen Betriebskostenarten; Abrechnungseinheit; Heizkostenumlage; Reinigungskosten, Grundsteuer; Wasserkosten; pauschale Berechnung der Warmwasserkosten mit 18 %; unterschiedliche Abrechnungseinheiten
Leitsätze
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht zu beanstanden, in der aus nachvollziehbaren Gründen unterschiedliche Wirtschaftseinheiten für einzelne Betriebskostenarten gebildet worden sind.
2. Die Bildung einer anfänglichen Wirtschaftseinheit für öffentlich geförderten Wohnraum ist unabhängig davon zulässig, ob die Wohnungen einen unterschiedlichen Wohnwert aufweisen.
3. Für die Abrechnung der Warmwasserkosten einer verbundenen Anlage für 2008 kann weiterhin ein Anteil von 18 % der verbrauchten Brennstoffe angesetzt werden, wenn das Volumen des verbrauchten Warmwasser mangels Warmwasserzählern nicht gemessen werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
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