Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Heizungsstrom; Betriebsstrom; Vorwegabzug; Wirtschaftseinheit; Abrechnungseinheit; Bestreiten der Umlagefähigkeit; Hauswartkosten

Leitsätze

1. Führt der Vermieter in der Heizkostenabrechnung die umlagefähigen Kosten für den Betriebsstrom nicht auf, so begründet dies keinen formellen Mangel.

2. Der Umstand, dass eine Heizkostenabrechnung mehrere über eine gemeinsame Heizanlage versorgte Häuser zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfasst, berührt nicht die formelle Wirksamkeit einer Abrechnung, sondern lediglich deren materielle Richtigkeit.

3. Die Zusammenfassung dieser Gebäude zu einer Abrechnungseinheit kann auch durch Übersendung der Abrechnung erfolgen, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf.

4. Der Mieter kann zumindest dann nicht pauschal bestreiten, dass die umgelegten Hauswartskosten umlagefähige Positionen enthalten, wenn von zwei verschiedenen Hauswartverträgen nur noch die Positionen aus dem zweiten Vertrag streitig sind, die nach dem Vortrag des Vermieters lediglich umlagefähige Kosten enthalten.

(Leitsätze der Redaktion)

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