Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Kabelgebühren; Schlossauswechslungsklausel
Leitsätze
1. Über die Kabelgebühren (Nr. 5 b der Anlage 3 zu § 27 II. BV) braucht nicht abgerechnet zu werden, da es sich um feststehende Beträge handelt.
2. Die Formularklausel im Mietvertrag, daß der Vermieter berechtigt ist, das Wohnungstürschloß auf Kosten des Mieters auszuwechseln, ist unwirksam, wenn sie dieses Recht nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, daß der Mieter den Verlust der Schlüssel verschuldet hat, die Gefahr des Mißbrauchs dieser verlorenen Schlüssel besteht und die Haftung des Mieters nicht summenmäßig auf einen Höchstbetrag beschränkt.
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