Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; sozialer Wohnungsbau; Wirtschaftseinheit
Leitsätze
1. Die Abrechnung der Betriebskosten nach einer Wirtschaftseinheit ist für den preisgebundenen Wohnraum zumindest dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 2 II. BV vorliegen und der Mieter an den Betriebsleistungen zumindest teilweise partizipiert.
2. Die Zusammenfassung und gemeinsame Abrechnung der Betriebskosten einer Wirtschafteinheit ist erst dann nicht mehr zulässig, wenn zwischen den einzelnen Gebäuden der Wirtschaftseinheit wesentliche Unterschiede im Wohnwert, etwa aufgrund unterschiedlicher Bauweise oder verschiedener Ausstattung bestehen.
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