Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; pauschaler Abzug für nicht umlagefähige Hauswartskosten; kein doppeltes Kürzungsrecht bei den Heizungskosten; fehlerhaft ermittelter Verbrauchswert eines einzelnen Heizkörpers

Leitsätze

1. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters.

2. Wird die Abrechnung um den fehlerhaft ermittelten Wärmeverbrauchswert eines einzelnen Heizkörpers gekürzt, hat der Mieter kein Kürzungsrecht gem. § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung.

(Leitsätze der Redaktion)

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