Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Gemischt genutztes Gebäude; Mischnutzung
Leitsatz
Bei einem gemischt genutzten Gebäude darf der Wohnraummieter nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen; eine nicht differenzierende Nebenkostenabrechnung führt nicht zur Fälligkeit der Nachforderungsbeträge.
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