Urteil Betriebskostenabrechnung, Erhöhung der Vorauszahlungen, Verrechnung der Nebenkosten


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung, Erhöhung der Vorauszahlungen, Verrechnung der Nebenkosten

Leitsätze

1. Innerhalb der für den jeweiligen Monat geschuldeten Gesamtmiete stellen die einzelnen aufgegliederten Anteile (Nettomiete, Betriebskostenvorschuss, Heizkostenvorschuss) lediglich unselbständige Faktoren einer einheitlichen Gesamtforderung dar und sind innerhalb des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar.

2. Änderungen materieller Fehler bei den Nebenkostenabrechnungen zu Lasten des Mieters sind nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich nicht zulässig und können regelmäßig keine höheren Nachzahlungen begründen. Das gilt aber nicht, soweit vom Mieter die geschuldeten Vorauszahlungen nicht erbracht worden sind; hierbei handelt es sich nicht um Nachzahlungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

(Leitsätze der Redaktion)

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