Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Ausschlussfrist; Abrechnungsfrist; Fehlerberichtigung; Abrechnungskorrektur; Berichtigung; Vorauszahlungen; Vertrauenstatbestand; ordentliche Geschäftsführung; öffentlich geförderter Wohnraum; Hauswartskosten; Stromkosten; Darlegungslast
Leitsätze
1. Der Vermieter kann bei einer Betriebskostenabrechnung selbst festgestellte oder gerügte Fehler beseitigen, ohne für die Berichtigung die Frist des § 4 Abs. 8 Satz 2 Neubaumietenverordnung wahren zu müssen.
2. Kein Vertrauenstatbestand des Inhalts, daß die Vorauszahlungen für verbrauchsabhängige Betriebskosten die voraussichtlichen tatsächlichen Kosten decken.
3. Zur Frage, was unter ordentlicher Geschäftsführung i. S. v. § 24 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung zu verstehen ist.
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