Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Betriebskosten, überhöhte; Verwirklichung, - eines Rückzahlungsanspruchs; Zusicherung, - der Größe der Mietsache; Objektbeschreibung; Verjährung, Rückerstattung überzahlter Miete

Leitsätze

Der Rückzahlungsanspruch auf ohne Rechtsgrund gezahlten Mietzins verjährt nach vier Jahren seit der Zahlung.

Die Angabe der etwaigen Nutzfläche der Mietsache dient der Objektbeschreibung und stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft dar.

Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Nebenkosten ist verwirkt, wenn der gewerbliche Mieter die Auszahlung des sich ergebenden Guthabens ohne weitere Überprüfung entgegennimmt und erst zwei Jahre später nach einem Vermieterwechsel einen weiteren Guthabensanspruch auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung stützt.

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