Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Rechnungsdatum; Straßenreinigung; Müllabfuhr; Versicherungen; Aufzugskosten; Erläuterungspflichten
Leitsätze
1. Auch für preisgebundenen Wohnraum bedarf die Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse der Angabe zumindest der Rechnungsdaten.
2. Die Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse für preisgebundenen Wohnraum ist nur dann wirksam, wenn die Gründe angegeben sind, aus denen sich die einzelnen Betriebskosten erhöht haben. Bei der Position "Straßenreinigung/Müllabfuhr" gehört dazu die Angabe der Reinigungsklassen und Angabe der Müllgefäße, bei der Position "Versicherung" die Aufschlüsselung nach den einzelnen Versicherungsarten.
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