Urteil Betriebskosten für leerstehenden Wohnraum
Schlagworte
Betriebskosten für leerstehenden Wohnraum; Müllabfuhr; Wasserversorgung; Leerstand; Beleuchtung
Leitsätze
1. Grundsätzlich hat der Vermieter die auf leerstehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen. Hiervon kann bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr abgewichen werden.
2. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch in leerstehenden Wohnungen Wasser entnommen wurde, ist bei den Wasserversorgungskosten ein Abschlag von 10 % zu machen.
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