Urteil Betriebskosten für leerstehenden Wohnraum


Schlagworte

Betriebskosten für leerstehenden Wohnraum; Müllabfuhr; Wasserversorgung; Leerstand; Beleuchtung

Leitsätze

1. Grundsätzlich hat der Vermieter die auf leerstehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen. Hiervon kann bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr abgewichen werden.

2. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch in leerstehenden Wohnungen Wasser entnommen wurde, ist bei den Wasserversorgungskosten ein Abschlag von 10 % zu machen.

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