Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Nebenkosten; Grundbesitzabgaben; Umlage; ordentliche Kündigung; befristete Verlängerung
Leitsätze
1. Eine Umlage von Kosten auf den Mieter durch eine Betriebskostenabrechnung ist ausgeschlossen, wenn die unter der Bezeichnung "Grundbesitzabgaben" zu verstehenden Betriebskosten nicht hinreichend eindeutig im Mietvertrag benannt sind.
2. Verlangt der Mieter nach der ordentlichen Kündigung des Vermieters eine befristete Verlängerung des Mietverhältnisses, so besteht der Mietvertrag bis zu dem genannten Zeitpunkt fort.
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