Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Personenschlüssel; Leerstand; Betriebskostenabrechnung; leerstehende Wohnung
Leitsatz
Werden vertraglicher Vereinbarung entsprechend die Betriebskosten nach Personenschlüssel abgerechnet, so sind leerstehende Wohnungen als mit (hier) einer Person belegt zu rechnen, weil das Leerstandsrisiko beim Vermieter verbleibt.
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