Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Nebenkosten; Umlage; Betriebskostenabrechnung; Gartenpflegekosten; Hausmeisterkosten; Hauswartkosten
Leitsätze
1. In der Betriebskostenabrechnung über die vermietete Eigentumswohnung kann hinsichtlich der Betriebskosten auf die Abrechnung des WEG-Verwalters verwiesen werden.
2. Die Kosten der Gartenpflege der Gemeinschaftsflächen sind umlagefähig, wenn dem Mieter die Gartennutzung nicht verwehrt ist.
3. a) Als Hausmeisterkosten sind Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie Kosten für Werkzeuge, Geräte und Reparaturmaterial in der Betriebskostenabrechnung ebensowenig anzusetzen wie Kosten außerhalb einer sparsamen Wirtschaftsführung.
b) Ortsübliche Hausmeisterkosten übersteigen keinesfalls den Betrag von l DM pro qm Wohnfläche (hier: Landgerichtsbezirk Wuppertal).
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