Urteil Betriebskosten


Schlagworte

Betriebskosten; Wirtschaftlichkeitsgebot; Umlagemaßstab; Aufzugskosten; Wartungskosten; Ersatzteile; Störungsbeseitigung; Vorwegabzug der Grundsteuer; Zuflußprinzip; Abflußprinzip; Hausreinigungskosten; Beweislast für Plausibilitätslücken; Maßfehler; ungewöhnlicher Wasserverbrauch

Leitsätze

1. Der Vermieter von Wohnraum muß die Wirtschaftlichkeit des Betriebskostenansatzes darlegen, wenn streitig ist, ob die angefallenen Kosten erforderlich waren (hier: für dreimal wöchentliche Hausreinigung).

2. Bei dem Ansatz von Kosten des Aufzuges ist der Vermieter nicht berechtigt, neben den Wartungskosten die Kosten für die Beseitigung von Störungen und für die Lieferung kleinerer Ersatzteile anzusetzen, denn diese Kosten gehen über diejenigen für bloße Wartung hinaus.

3. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Vermieter verpflichtet, die auf den gewerblich genutzten Teil entfallende Grundsteuer vorweg abzuziehen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

4. Eine Formularklausel, nach der der auf den Mieter von Wohnraum entfallende Betriebskostenanteil nach dem Verhältnis der Wohnfläche seiner Wohnung zur Summe der Flächen aller Wohnungen und Büros zu berechnen ist, verstößt gegen § 9 AGBG, denn sie kann dazu führen, daß der Mieter von Wohnraum unbillig mit Kosten belastet wird, die durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks veranlaßt werden.

5. Die zeitliche Abgrenzung der Betriebskosten richtet sich bei der Wohnraummiete grundsätzlich danach, zu welchem Zeitpunkt die in Rechnung gestellte Leistung erbracht worden ist (Leistungsprinzip), und nicht danach, zu welchem Zeitpunkt der Vermieter die Kosten hierfür aufgewendet hat (Abflußprinzip).

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