Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Umlage; Sachversicherungskosten; Hausbockversicherung; Hausschwammversicherung; Versicherungskosten; Feuerlöscher; Wartungskosten
Leitsatz
Ist nach dem Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 27 II. BV der Vermieter zur Umlage von Sachversicherungskosten berechtigt, kann er ohne gesonderte Erklärung auch die Kosten für eine Hausbock- und Schwammversicherung auf den Mieter umlegen. Wartungskosten für Feuerlöscher können dagegen nicht ohne besondere Vereinbarung der Vertragsparteien auf den Mieter umgelegt werden.
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