Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Vorauszahlungen; Rückforderungsanspruch; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
Der Mieter kann die Erstattung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter eine Abrechnung unterläßt und sich der Anfall von Betriebskosten in einer bestimmten Höhe nicht feststellen läßt. Der Rückforderungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Unzulänglichkeiten in einer Abrechnung deren Überprüfung weder unmöglich noch unzumutbar schwierig machen.
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