Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Sperrmüllabfuhr; Entrümpelungskosten; ordnungsgemäße Geschäftsführung; Vorwegabzug
Leitsätze
1. Entrümpelungskosten sind erst dann als Betriebskosten berücksichtigungsfähig, wenn eine Inanspruchnahme der Verursacher nicht möglich war.
2. Vorwegabzug für den Gewerbeteil der Wirtschaftseinheit bei Versicherungs- und Müllabfuhrkosten.
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