Urteil Beteiligung


Schlagworte

Beteiligung; Wohnungseigentumsverfahren; Verwirkung; Unterlassungsanspruch

Leitsatz

Der von einem Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend gemachte Unterlassungsanspruch, das in der Teilungserklärung als "Bodenraum" bezeichnete Dachgeschoß als Wohnung zu nutzen, kann verwirkt sein, wenn das Dachgeschoß bereits vor vielen Jahren ohne Baugenehmigung zur Wohnung ausgebaut und als solche genutzt wurde, der Anspruchsteller selbst das Dachgeschoß im Rahmen eines ihm eingeräumten Vorkaufsrechts erwerben wollte und im Zusammenhang damit dem Eigentümer des Dachgeschosses den Rat gegeben hat, den tatsächlichen Zustand durch Erholung einer Baugenehmigung zu legalisieren.

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