Urteil Bestimmungsrecht des Vermieters bei Abrechnung der Kaution
Schlagworte
Bestimmungsrecht des Vermieters bei Abrechnung der Kaution; Mietbürgschaft; Kautionsrückforderungsanspruch; Kautionsabrechnungsfrist
Leitsätze
1. Das Recht, zu bestimmen, wie eine Kaution auf seine Ansprüche aus einem Mietverhältnis zu verrechnen ist, steht dem Vermieter auch zu, wenn der Mieter als Kaution eine Mietbürgschaft gestellt hat. 2. Vor Ablauf einer Abrechnungsfrist von sechs Monaten sind Verrechnungsversuche des Mieters i. d. R. bedeutungslos, weil er noch keinen fälligen Rückforderungsanspruch hat.
3. Auch der Mieter, der als Sicherheit eine Bankbürgschaft gestellt hat, muß nach einem Zugriff des Vermieters auf die Bürgschaft abwarten, bis dieser eine endgültige Abrechnung erteilt hat. 4. Nimmt der Vermieter den Bürgen unter Übermittlung einer Forderungsaufstellung auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch, so liegt hierin ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig noch keine den Vermieter bindende endgültige Kautionsabrechnung, so daß der Vermieter nicht gehindert ist, die eingezogene Bürgschaft auf andere Mietforderungen zu verrechnen.
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