Urteil Bestimmtheit
Schlagworte
Bestimmtheit; Antrag; Wohnungseigentümergemeinschaft; Rechtspersönlichkeit; Wohnungseigentumsverfahren; Eigentümerliste
Leitsatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie kann deshalb als solche weder klagen noch verklagt werden. Bei einem von den Wohnungseigentümern veranlaßten Verfahren sind diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Auf Erfüllung der Pflicht des Antragstellers, eine solche Eigentümerliste vorzulegen, hat das Gericht hinzuwirken.
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