Urteil Bestandsschutz nach Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
Schlagworte
Bestandsschutz nach Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
Leitsatz
Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. (Leitsatz der Red.)
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