Urteil Besondere Zuwendung für Haftopfer der ehemaligen DDR
Schlagworte
Besondere Zuwendung für Haftopfer der ehemaligen DDR; Opferrente; tatbestandliche Rückanknüpfung an strafrechtliche Rehabilitierung; echte, unechte Rückwirkung; Gewaltenteilungsprinzip
Leitsätze
1. Die Regelung in § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG entfaltet keine unzulässige Rückwirkung.
2. Die mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Erstreckung der Härteregelung des § 19 StrRehaG auf besondere Zuwendungen im Sinne von § 17 a StrRehaG überschreitet den Gestaltungsspielraum nicht und indiziert keine verfassungswidrige Unvollständigkeit der vorherigen Regelung.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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