Urteil Besondere Zuwendung für Haftopfer
Schlagworte
Besondere Zuwendung für Haftopfer; Umdeutung eines Rücknahmebescheides in Aufhebungsentscheidung nach § 17 a Abs. 6 StrRehaG
Leitsatz
Ein vor dem 9. Dezember 2010 erlassener, auf das Fehlen einer besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des inhaftierten Berechtigten gestützter Rücknahmebescheid der zuständigen Behörde ist mit dem Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes des § 17 a Abs. 7 StrRehaG in eine Aufhebungsentscheidung nach § 17 Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs. 3 SGB X umzudeuten und hat als solche vom 9. Dezember 2010 an teilweise Bestand.
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