Urteil Besondere Zuwendung für Haftopfer


Schlagworte

Besondere Zuwendung für Haftopfer; Umdeutung eines Rücknahmebe­schei­des in Aufhebungsentscheidung nach § 17 a Abs. 6 StrRehaG

Leitsatz

Ein vor dem 9. Dezember 2010 erlassener, auf das Fehlen einer besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des inhaftierten Berechtigten gestützter Rücknahmebescheid der zuständigen Behörde ist mit dem Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes des § 17 a Abs. 7 StrRehaG in eine Aufhebungsentscheidung nach § 17 Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs. 3 SGB X umzudeuten und hat als solche vom 9. Dezember 2010 an teilweise Bestand.

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