Urteil Besitzmoratorium


Schlagworte

Besitzmoratorium; Grundstück zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Leitsätze

1. Aus der in EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9 geregelten Beschränkung des Grundstückseigentümers auf eine der Höhe nach begrenzte Nutzungsentschädigung für Grundstücke, die von öffentlichen Körperschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben genutzt werden (Straßen, Grünflächen, Kinderspielplätze), folgt auch die Festlegung eines Besitzmoratoriums bis zum 31. Dezember 1998.

2. Wegen der Ungewißheit der nach dem 31. Dezember 1998 sich ergebenden Rechtslage ist gegenwärtig auch nicht die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks zum 1. Januar 1999 auszusprechen.

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