Urteil Besichtigungsfahrten im Ausland für Aufsichtsrat
Schlagworte
Besichtigungsfahrten im Ausland für Aufsichtsrat; strafbare Untreue des Geschäftsführers; Einwilligung des Vermögensinhabers
Leitsätze
1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.
2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.
3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.
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