Urteil Beseitigungsverlangen
Schlagworte
Beseitigungsverlangen; bauliche Veränderung
Leitsatz
Das Beseitigungsverlangen zu einer ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung setzt eine konkrete und objektive Beeinträchtigung durch die eingetretene Veränderung voraus. Maßgeblich ist nicht, ob die Veränderung nach Hinzutreten weiterer Umstände zukünftig beachtlich wird, sondern der durch die Veränderung aktuell bewirkte Zustand (hier:) der Gemeinschaftsfläche.
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