Urteil Beseitigungspflicht
Schlagworte
Beseitigungspflicht; Räumungspflicht; bauliche Veränderung; ZGB-Mietvertrag; Deckenplatten
Leitsätze
1. Eine Beseitigungspflicht hinsichtlich Deckenplatten, die der Mieter vor der Wiedervereinigung angebracht hat, kann sich aus dem ZGB der DDR ergeben.
2. Eine Wohnwertverbesserung scheidet aus, wenn die Deckenplatten weder eine verbesserte Wärmedämmung erreichen noch zur Ausbesserung einer schadhaften Decke dienten.
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