Urteil Beseitigung von Einbauten
Schlagworte
Beseitigung von Einbauten; Beendigung des Mietverhältnisses; Beseitigung von Einbauten des Mieters; Übernahmevereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter; Einbauten; positive Vertragsverletzung
Leitsatz
Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, Einbauten, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen; das gilt auch dann, wenn zwischen Mieter und Nachmieter eine Übernahmevereinbarung für diese Einbauten abgeschlossen worden ist, an der der Vermieter nicht beteiligt ist.
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