Urteil Beseitigung einer baulichen Änderung (Videokamera)
Schlagworte
Beseitigung einer baulichen Änderung (Videokamera); Störungsbeseitigungsanspruch; Überwachung durch Außenkameras
Leitsätze
Die Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier Überwachungskamera an der Außenfassade) kann nicht bereits dann verlangt werden, wenn eine Willensbildung der Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG noch nicht stattgefunden hat. Dem Beseitigungsanspruch kann entgegengesetzt werden, dass die nachteilige Beeinträchtigung hinzunehmen ist.
Der Grundstückseigentümer darf sein eigenes Grundstück (der Wohnungseigentümer seinen Sondernutzungsbereich) regelmäßig durch Außenkameras überwachen. Werden darüber hinaus Dritte beeinträchtigt, ist ihr Persönlichkeitsrecht betroffen, wenn sie eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (BGH GE 2010, 690).
(Leitsätze der Redaktion)
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