Urteil Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung
Schlagworte
Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung
Leitsätze
1. Eine Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs einer unzulässigen baulichen Veränderung, an welcher ein Mieter des Schuldners ein Mitbenutzungsrecht hat - hier Rampe im gemeinschaftlichen Garten -, kann nur gemäß § 888 ZPO erfolgen.
2. Gegen den Beschluss zur Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist der Mieter beschwerdebefugt, wenn durch die Vollstreckung sein Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt ist.
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