Urteil Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung


Schlagworte

Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung

Leitsätze

1. Eine Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs einer unzulässigen baulichen Veränderung, an welcher ein Mieter des Schuldners ein Mitbenutzungsrecht hat - hier Rampe im gemeinschaftlichen Garten -, kann nur gemäß § 888 ZPO erfolgen.

2. Gegen den Beschluss zur Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist der Mieter beschwerdebefugt, wenn durch die Vollstreckung sein Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt ist.

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