Urteil Beschwerdewert
Schlagworte
Beschwerdewert; Erholungsgrundstück; Nutzungsentgelt; Feststellungsabschlag; Räumungsklage
Leitsätze
Der Beschwerdewert einer Klage auf Räumung eines mit Nutzungsvertrag auf Lebenszeit überlassenen Erholungsgrundstücks richtet sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Nutzungsentgeltes.
Dasselbe gilt für die Klage auf Feststellung, daß der Nutzer verpflichtet ist, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.
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