Urteil Beschwerdewert


Schlagworte

Beschwerdewert; Räumungsklage; Datschengrundstück; Grundstücksnutzungsvertrag; staatliche Genehmigung; Mietvertragseintritt; Vermieterwechsel; Baulichkeitserrichtung

Leitsätze

1. Der Wert der Beschwer des mit einer Klage auf Räumung von Datschengrundstücken abgewiesenen Eigentümers bemißt sich nach dem dreieinhalbjährigen Nutzungsentgelt zuzüglich des Wertes vertraglicher Gegenleistung, die der Nutzer übernommen hat.

2. Wird durch einen späteren Nutzungsvertrag der bisherige Nutzungsvertrag über ein Grundstück fortgesetzt, auf dem erst nach Abschluß des früheren Nutzungsvertrages eine Baulichkeit errichtet worden ist, so bedurfte der Vertrag nicht der staatlichen Genehmigung gem. §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 a. F. ZGB.

3. Eine dem Eintritt des restituierten Eigentümers in den Pachtvertrag entgegenstehende Unredlichkeit kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vertrag, der nach dem 18.10.1989 abgeschlossen wurde, einen bereits vor diesem Stichtag abgeschlossenen Pachtvertrag ersetzt.

4. Der gerichtlichen Aufhebung eines vor dem 3.10.1990 abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zu Erholungszwecken gem. § 314 Abs. 4 Satz 2 des darauf anzuwendenden ZGB bedarf es dann nicht, wenn die Baulichkeit nicht in Ausübung des Nutzungsrechts errichtet worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Errichtung der Baulichkeit notwendige öffentlich-rechtliche Baugenehmigung nicht erteilt worden ist.

5. Unerheblich ist, ob eine Abrißverfügung hinsichtlich der ohne Genehmigung errichteten Baulichkeiten noch hätte ergehen können.

6. Das Moratorium gem. Art. 232 § 4 a EGBGB gilt nicht für die vor seinem Inkrafttreten am 25.12.1993 zugegangenen Kündigungen.

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