Urteil Beschwerdewert


Schlagworte

Beschwerdewert; Mängelbeseitigungsklage; Mietermehrheit; Gemeinschaftsanlage; Spielplatz; Widerrufsklausel

Leitsätze

1. Der Wert der Beschwer des mit der Mängelbeseitigungsklage abgewiesenen Mieters bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung des Bruttokaltmietzinses.

2. Der Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage kann auch allein den Anspruch auf Beseitigung von Mängeln des Kinderspielplatzes der Anlage geltend machen.

3. Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung über die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen enthält, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln des einer bestimmten Wohnanlage zugeordneten Kinderspielplatzes.

4. Eine Klausel im Mietvertrag , wonach das Recht zur Benutzung von gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen unter dem Vorbehalt der Einschränkung bzw. des Widerrufs steht, ist unwirksam.

5. Dennoch ist der Vermieter der Wohnanlage nicht verpflichtet, eine Gemeinschaftseinrichtung stets in demjenigen Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befunden hat. Der Spielplatz muß jedoch auch weiterhin für Spiele von Kleinkindern und in Wohnanlagen mit mehr als 75 Wohnungen auch für Spiele älterer Kinder geeignet bleiben. Dies ist gewährleistet, wenn der Spielplatz einen Sandkasten, ein kleines Haus, ein Schaukelpferdchen und eine kleine Rutsche für Kleinkinder sowie einen Bolzplatz mit zwei Fußballtoren, zwei Streetballkörben und eine Tischtennisplatte für größere Kinder aufweist.

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