Urteil Beschwerdeverfahren


Schlagworte

Beschwerdeverfahren; Baugenehmigung; Nachbar; fehlende Bekanntgabe der Baugenehmigung; Besonderheiten der Bebauung; Baubeginn; Möglichkeit der Kenntnisnahme; Widerspruchsrecht; Jahresfrist; verfristeter Widerspruch (zwei Jahre nach Baubeginn); Verwirkung; Verkürzung der Verwirkungsfrist; besondere Umstände des Bauvorhabens

Leitsätze

1. Die Erkennbarkeit der mit einem Widerspruch gegen ein Bauvorhaben binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltend zu machenden Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn muss nicht von dessen Grundstück aus gegeben sein.

2. Bei mangelnder Einsehbarkeit des angrenzenden Baugrundstücks vom Nachbargrundstück aus kann in besonderen städtebaulichen Situationen auch ein nur vom Straßenraum aus sichtbarer Turmdrehkran als Hinweis auf eine umfangreiche Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück genügen, um die Mitwirkungs‑ und Erkundigungspflicht des Nachbarn auszulösen. Diese ist in solchen Fällen nicht nur auf den eigenen Straßenzug beschränkt.

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