Urteil Beschwerdefrist bei Zuschlagsbeschluss für im Termin vertretenen Bieter
Schlagworte
Beschwerdefrist bei Zuschlagsbeschluss für im Termin vertretenen Bieter; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist
Leitsätze
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
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