Urteil Beschwerde, Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Wettbüro, formelle Illegalität, Baugenehmigung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Schlagworte
Beschwerde, Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Wettbüro, formelle Illegalität, Baugenehmigung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Leitsätze
1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt eine Genehmigung aufgrund der Anordnung des § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln n.F.) i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt. Diese Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn die Behörde vor Ablauf der festgelegten Monatsfrist eine Entscheidung dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben hat. Für den Eintritt oder Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ist der (interne) Entscheidungszeitpunkt der Behörde unerheblich.
2. Durch § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. (§ 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln n.F.) wird nur die Erteilung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit fingiert. Die auf eine Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung kann durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden.
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