Urteil Beschränkungen des Vorerben gegenüber dem Nacherben binden nicht den Testamentsvollstrecker
Schlagworte
Beschränkungen des Vorerben gegenüber dem Nacherben binden nicht den Testamentsvollstrecker
Leitsätze
1. Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben gegenüber dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind (Fortführung von KG, RJA 13, 252; entgegen OLG München, FamRZ 2016, 1302).
2. Der Erblasser kann gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des (nicht befreiten) Vorerben ausüben und deshalb der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB unterliegen soll. Eine solche Beschränkung ist gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in einem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.
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