Urteil Beschränkungen des Mieterhöhungsrechts durch Vereinbarung


Schlagworte

Beschränkungen des Mieterhöhungsrechts durch Vereinbarung

Leitsätze

1. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.

2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung einer Vertragsklausel als Begrenzung des Mieterhöhungsrechts auf prozentuale Steigerungen (und nicht auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete), wenn die Mieträume weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet wurden und vereinbart wurde, daß sich spätere Anhebungen an der allgemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus orientieren sollten. (zu 2: Leitsatz der Redaktion)

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