Urteil Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Schlagworte
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Leitsätze
1. Ausgleichsberechtigter Eigentümer im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG ist nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 Grundstückseigentümer war (Anschluss an OLG Dresden NotBZ 2005, 81).
2. Der Inhaber einer Eigentumsverschaffungsvormerkung steht dem Eigentümer nicht gleich.
3. War der ausgleichsberechtigte Eigentümer zur Verschaffung lastenfreien Eigentums verpflichtet, kann der Erwerber von diesem die Abtretung des Ausgleichsanspruchs verlangen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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