Urteil Beschlußunfähigkeit
Schlagworte
Beschlußunfähigkeit; Stimmrecht; Wohnungseigentümerversammlung
Leitsatz
Ist in einer Wohnungseigentümerversammlung Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so muß der Verwalter auch dann eine zweite Versammlung nach § 25 Abs. 4 WEG einberufen, wenn im Zeitpunkt der ersten Versammlung die Mehrheit der Wohnungseigentümer von der Ausübung des Stimmrechts - gemäß einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung - wegen eines zwei Monatsteilbeträge nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden Zahlungsrückstandes ausgeschlossen war.
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