Urteil Beschlußkompetenz für Umlegung der Kabelgebühren


Schlagworte

Beschlußkompetenz für Umlegung der Kabelgebühren

Leitsätze

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlußkompetenz, bei oder nach Abschluß eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlußdosen, festzulegen.

2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).

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