Urteil Beschlusskompetenz für Wirtschaftsplan-Fortgeltungsklausel, beschlossene Jahresabrechnung begrenzt Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, negative Abrechnungsspitze keine aufrechenbare Forderung
Schlagworte
Beschlusskompetenz für Wirtschaftsplan-Fortgeltungsklausel, beschlossene Jahresabrechnung begrenzt Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, negative Abrechnungsspitze keine aufrechenbare Forderung
Leitsätze
1. Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz.
2. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag.
3. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine „negative Abrechnungsspitze“ keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG die Aufrechnung erklären kann.
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