Urteil Beschluß
Schlagworte
Beschluß; Eigentümerbeschluß; Sonderumlage
Leitsatz
Wird aufgrund einer beschlossenen Sonderumlage von einem Wohnungseigentümer Zahlung verlangt, setzt dies voraus, daß der Eigentümerbeschluß über die Sonderumlage das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnet. Ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt.
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