Urteil Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße und Minderung
Schlagworte
Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße und Minderung
Leitsatz
Weicht die tatsächliche Größe der Wohnung, berechnet nach der II. Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung, um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten Größe ab, liegt kein zur Minderung berechtigender Mangel vor, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Fläche getroffen haben (Abgrenzung zu BGH GE 2004, 680).
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