Urteil Beschaffenheitsmerkmale für Fenster und Fassade


Schlagworte

Beschaffenheitsmerkmale für Fenster und Fassade

Leitsätze

1. Der Vermieter war nicht verpflichtet, bei einer Mieterhöhung gem. § 12 MHG im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die Beschaffenheitsmerkmale frei von erheblichen Mängeln waren.

2. Auch zu einer Mieterhöhung gem. § 12 MHG war eine Teilzustimmung möglich.

3. Die Mieterhöhung um volle 15 % konnte auch in einem Schritt zum 1. Januar 1997 erfolgen. War die Mieterhöhung seitens der Hausverwaltung ohne Vorlage der Vollmacht erfolgt, konnte die ohne Bevollmächtigung erfolgte Mieterhöhung noch nachträglich von dem Vermieter genehmigt werden.

4.1 Erhebliche Mängel an Fenstern i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. MHG lagen nur dann vor, wenn 2/3 der Fenster des Hauses erheblich beschädigt waren.

4.2 Erhebliche Mängel an den Außenwänden i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG lagen nur dann vor, wenn 20 % der Gesamtfassadenfläche schadhaft waren.

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